Auch Tote erhalten Urlaubsabgeltung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch beim Tod des Beschäftigten ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht.
20.06.2014
Berlin, 20.06.2014 — Dieser Anspruch ist geht auf den Erben über. Das Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen C 118/13 können Sie im Volltext hier herunterladen.
Leitsatz des Gerichts
Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei der Beklagten beschäftigt war. Seit 2009 war der Erblasser schwer erkrankt. Im Jahr 2009 war er acht Monate arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestand auch vom 11. Oktober 2010 bis zu seinem Tod fort. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser Anspruch auf mindestens 140,5 Tage Jahresurlaub. Die Erbin und Klägerin machte unter dem 31. Januar 2011 den Abgeltungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend.
Das LAG Hamm beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsgrunds unter anderem die Frage vorzulegen, ob es mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub beim Tod des Arbeitnehmers insgesamt untergeht.
Entscheidungsgründe
Der EuGH sieht den Anspruch auf Jahresurlaub als einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union an, von dem nicht abgewichen werden dürfe und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürften, die in der Arbeitszeitrichtlinie selbst ausdrücklich vorgesehen sind. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (Urlaub) gehöre dabei nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie ausdrückliche Abweichungen zulasse.
Die Arbeitszeitrichtlinie behandele die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Zu dem Sinn und Zweck des Abgeltungsanspruchs gehöre es, zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsnahme jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub - selbst in finanzieller Form - vorenthalten werde. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie sei daher so auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung bezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugzeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte.
Der in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verwendete Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschrift das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten sei. Er müsse das gewöhnliche Entgelt weiter beziehen. Damit dieses im Unionsrecht verankerte grundlegende Arbeitnehmerrecht beachtet werde, dürfe der Gerichtshof Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie nicht auf Kosten der Rechte des Arbeitnehmers restriktiv auslegen.
Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie stelle für den Anspruch auf finanzielle Vergütung keine weitergehenden Voraussetzungen auf, als dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er Anspruch hatte. Zudem sei ein finanzieller Ausgleich unerlässlich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet habe. Würde andernfalls die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit dem Tod des Arbeitnehmers enden, so hätte das zur Folge, dass ein unwägbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen würde.
Die Entstehung des Anspruchs könne vor allem nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Bewertung/Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGH ist nicht nachvollziehbar. Das BAG hatte mit Urteil vom 20. September 2011 noch entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt. Er könne sich demzufolge auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln.
Die Rechtsprechung des EuGH entfernt sich weiter vom Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs. Das Urteil des EuGH betrifft nur die Frage des Abgeltungsanspruchs. Nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaub festzusetzen wenn der Arbeitnehmer von sich aus keinen Antrag stellt. Dies gehört nach der Rechtsprechung auch nach dem Urteil des EuGH nach wie vor zu den Obliegenheiten des Arbeitnehmers.