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Arbeitszeitrecht: OVG Münster schafft neue Unsicherheit

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung Arbeitszeit im Sinnedes Arbeitszeitgesetzesdarstellt. Damit stellt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

18.12.2012

Das Oberverwaltungsgericht (OVG)Münster hat mit Urteil vom 10. Mai 2011 - 4 A 1403/08- entschieden, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG darstellt. Damit stellt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

  1. Leitsätze

1. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen im Sinne von § 42 BetrVG ist Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen kann die zuständige Behörde auf Grundlage des § 17 Abs. 2 einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen.

  1. Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit 2000 Arbeitnehmern. Der Betriebsrat führt in der Regel zwei bis drei Mal im Jahr jeweils sieben Betriebsversammlungen durch. Sie finden an den verschiedenen Standorten zu unterschiedlichen Uhrzeiten statt. Dem Dienstplan liegt dabei die Annahme zugrunde, dass es sich bei den Zeiten der Teilnahme an Betriebsversammlungen um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt.

Die Klägerin beantragte bei der zuständigen Bezirksregierung (BezReg) einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt, festzustellen, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu berücksichtigen sei. Mit Bescheid vom 26. September 2007 stellte die BezReg fest, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer der Klägerin an Betriebsversammlungen Arbeitszeit i.S.d. ArbZG sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

  1. Entscheidungsgründe

Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung sei Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG. Der Begriff der Arbeitszeit werde je nach arbeitsrechtlichem Regelungszusammenhang unterschiedlich verwendet. Welche Zeiten und Tätigkeiten in die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG einzubeziehen seien, müsse daher ausgehend von Sinn und Zweck des ArbZG her bestimmt werden, das im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers und der Sicherheit am Arbeitsplatz der Arbeitszeit Grenzen setze. Hierbei sei auch die gemeinschaftsrechtliche Auslegung zu beachten, wie sie u. a. in den Rechtssachen Jaeger (Urteil vom 9. September 2003, C-151/02) und Pfeiffer u. a. (Urteile vom 9. März 2004, Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01) ihren Niederschlag gefunden hätte.

Für den Begriff der Arbeitszeit gewinne insbesondere der gegenläufige Begriff der Ruhepause bzw. der Ruhezeit Bedeutung. Arbeitszeit und Ruhezeit schlössen sich gegenseitig aus und deckten den arbeitsbezogenen Lebensbereich vollständig ab. Daher sei die Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit zu werten, weil sie keine Ruhepause oder Ruhezeit darstelle. Nicht eindeutig als Arbeits- oder Ruhezeit zu bestimmende Aktivitäten seien im Zweifel als Arbeitszeit zu werten, da andernfalls der europarechtliche Mindeststandard nicht gewahrt werden könnte. Betriebsversammlungen sollen zudem gem. § 44 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich während der betrieblichen Arbeitszeit stattfinden. Insofern müsse hinsichtlich der streitigen Feststellung auch auf diesen gesetzlichen Regelfall abgestellt werden.

In der Rechtsprechung des EuGH habe das Merkmal des "Zur-Verfügungs-stehens" keine vorrangige Bedeutung derart, dass damit die Qualifizierung als Arbeitszeit stehe oder falle. Dies schlage sich auch in der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nieder. Zeiten der Rufbereitschaft seien keine Arbeitszeit, auch wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Der Bereitschaftsdienst sei demgegenüber mit erheblich stärkeren Einschränkungen für den Arbeitnehmer verbunden, weil er sich außerhalb des familiären und sozialen Umfeldes aufhalten müsse und über die Zeit, in der nicht in Anspruch genommen werde, weniger frei verfügen könne.

Betriebsversammlungen fänden im betrieblichen Rahmen statt und seien im betrieblichen Sinne veranlasst. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen sei bei ordnungsgemäßem Ablauf jedenfalls keine Gelegenheit, sich auszuruhen oder ggf. sogar zu schlafen. Im Gegenteil sei der Arbeitnehmer insoweit immer - auch im Interesse des Arbeitgebers - "tätig".

  1. Bewertung/Folgen der Entscheidung

1. Die Entscheidung des OVG steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG ( Urt. vom 5. Mai 1987, 1 AZR 292/85) und verkennt die Tragweite der EuGH-Entscheidungen u. a. in den Rechtssachen Jäger und Pfeiffer oder auch Simap. Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Das BAG hat seinerzeitzu Recht betont, dass die Teilnahme an Betriebsversammlungen wie Arbeitszeit nach § 44 BetrVG zu vergüten sei. Ist eine Zeit nur wieArbeitszeit zu vergüten, folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgeht, dass es sich bei der Teilnahme an der Betriebsversammlung um Arbeitszeit handelt.

Auch der Vergleich zu den Rechtssachen Simap, Jäger, Pfeifer u. a. trägt das Ergebnis nicht. Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers in den Betriebsräumen auf. Eine solche Veranlassung ist bei der Betriebsversammlung nicht gegeben.

Insbesondere bei Mehrschichtsystemen ergibt sich aus der Entscheidung allerdings ein Risiko. Aufsichtsbehörden könnten sich ermutigt fühlen, die Rechtsauffassung der Bezirksregierung in Münster zu übernehmen. Obwohl die Entscheidung weder arbeitsvertraglich noch vergütungsrechtlich eine Änderung der Rechtslage herbeiführen kann, könnte die falsche Entscheidung des OVG als Handlungsleitfaden für mögliche Kontrollen genutzt werden.

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