Arbeitszeitguthaben und Insolvenz
Mit Urteil vom 24.09.2003 hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeiten der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten weiter eingeschränkt.
07.04.2004
Mit Urteil vom 24.09.2003 — 10 AZR 640/02 — hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeiten der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten weiter eingeschränkt. Im zu entscheidenden Falle hatte der Arbeitgeber auf tarifvertraglicher Grundlage durch Betriebsvereinbarung eine Arbeitszeitregelung eingeführt, nach der das gesamte Arbeitsguthaben auf ein extra einzurichtendes Treuhandkonto gezahlt werden sollte. Eine darüber hinausgehende Insolvenzsicherung wurde nicht vorgenommen. Der Arbeitgeber richtete entsprechend der Betriebsvereinbarung ein Unterkonto mit entsprechenden Verfügungsbeschränkungen ein. Das Unterkonto lautete auf den Namen des Arbeitgebers.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers haben die Arbeitnehmer bezüglich der gutgeschriebenen Ansparbeträge ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung geltend gemacht. Das BAG hat an der obigen Entscheidung festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei. Es sei klargestellt, dass das auf dem Konto befindliche Guthaben zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehöre und damit Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Insolvenzordnung sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG drücke ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers in anderer Form aus. Eine Aussonderung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin sei nicht erfolgt. Hierfür spreche insbesondere, dass das Unterkonto auf den Namen des Arbeitgebers lautete. Auch die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis ändere nichts daran, dass der Arbeitgeber weiterhin Inhaber des fraglichen Kontos sei. Die Frage, zu wessen Haftungsmasse die Einlageforderung gehöre, sei allein nach der Kontoinhaberschaft zu beantworten. Trotz der Bezeichnung des Unterkontos als Treuhandkonto gehöre das Guthaben auf dem Konto auch wirtschaftlich zum Vermögen des Arbeitgebers. Es sei zwar grundsätzlich anerkannt, dass bei einer uneigennützigen Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht am Treugut hat. Voraussetzung einer insolvenzsicheren uneigennützigen Treuhand sei jedoch, dass der Treuhänder Eigentümer am Treugut oder Inhaber anderer zum Treuhandvermögen gehörender Recht wurde, die vorher dem Treugeber zustanden. Für die Anerkennung eines Aussonderungsrechts wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass die Gelder auf dem Treuhandkonto von den Klägern selbst oder aus Einziehung einer Forderung der Kläger stammten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Aus diesem konkreten Anlass weisen wir darauf hin, dass der Versicherungspartner des ZGV, die R+V Versicherung erfolgreiche Versicherungslösungen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben anbietet. Für Fragen hierzu steht Ihnen RA Rouben Halajian, Telefon: 030/59 00 99 662, zur Verfügung.