Arbeitsvertragliche Klausel kann Haustarif verdrängen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Februar 2012 entschieden, dass eine individualrechtlich vereinbarte Bezugnahme einen Tarifvertrag im Falle eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergeht und den dort geltenden Haustarifvertrag nach dem Günstigkeitsprinzip verdrängt.
08.03.2012
Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Februar 2012 entschieden
(Pressemitteilung hier), dass eine individualrechtlich vereinbarte Bezugnahme einen Tarifvertrag im Falle eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergeht und den dort geltenden Haustarifvertrag nach dem Günstigkeitsprinzip verdrängt.
Die H-GmbH hatte als Konzernmutter bereits im Januar 2007 mit ver.di verschiedene Tarifverträge für ihre Konzernunternehmen abgeschlossen. Außerdem schloss sie im November 2007 mit ver.di einen Nachtragstarifvertrag ab, der für die Beklagte gelten sollte und nach dessen Maßgabe die Konzerntarifverträge auch bei ihr zur Anwendung kommen sollten.
Die Kläger stützen ihre Klageanträge auf verschiedene Neuregelungen der AVR Caritas, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgten. ArbG und LAG haben den Klagen stattgegeben.
Noch im Jahr 2005 (BAG, 23. März 2005 - 4 AZR 203/04) hatte es in einem vergleichbaren Fall das Günstigkeitsprinzip für nicht anwendbar erklärt und das Nebeneinander tariflicher und arbeitsvertraglicher Regelungen nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG in der Folgezeit abgerückt (vgl. BAG, 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).
Durch die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist bei einer kleinen dynamischen Verweisungsklausel die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen beim Erwerber deutlich erschwert. Der auf den Erwerberbetrieb zugeschnittene Tarifvertrags wird durch die mit übergehenden Altregelungen weitgehend entwertet.
Die Urteilsgründe werden wir Ihnen nach Erhalt zukommen lassen.
- Sachverhalt
Die H-GmbH hatte als Konzernmutter bereits im Januar 2007 mit ver.di verschiedene Tarifverträge für ihre Konzernunternehmen abgeschlossen. Außerdem schloss sie im November 2007 mit ver.di einen Nachtragstarifvertrag ab, der für die Beklagte gelten sollte und nach dessen Maßgabe die Konzerntarifverträge auch bei ihr zur Anwendung kommen sollten.
Die Kläger stützen ihre Klageanträge auf verschiedene Neuregelungen der AVR Caritas, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgten. ArbG und LAG haben den Klagen stattgegeben.
- Entscheidung
- Bewertung
Noch im Jahr 2005 (BAG, 23. März 2005 - 4 AZR 203/04) hatte es in einem vergleichbaren Fall das Günstigkeitsprinzip für nicht anwendbar erklärt und das Nebeneinander tariflicher und arbeitsvertraglicher Regelungen nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst. Von dieser Rechtsprechung ist das BAG in der Folgezeit abgerückt (vgl. BAG, 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).
Durch die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist bei einer kleinen dynamischen Verweisungsklausel die Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen beim Erwerber deutlich erschwert. Der auf den Erwerberbetrieb zugeschnittene Tarifvertrags wird durch die mit übergehenden Altregelungen weitgehend entwertet.
Die Urteilsgründe werden wir Ihnen nach Erhalt zukommen lassen.