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Arbeitnehmerdatenschutzgesetz nicht notwendig

Die in den letzten Monaten in regelmäßigen Abständen publik gewordenen „Spitzel-Skandale“ großer Unternehmen lassen den Ruf nach einem eigenständigen detaillierten Arbeitnehmerdatenschutzgesetz immer lauter werden.

19.02.2009

Die in den letzten Monaten in regelmäßigen Abständen publik gewordenen „Spitzel-Skandale“ großer Unternehmen lassen den Ruf nach einem eigenständigen detaillierten Arbeitnehmerdatenschutzgesetz immer lauter werden. Die Politik beginnt nun, dieses Thema aufzugreifen.

Am 16. Februar fand hierzu auf Einladung von Herrn Bundesminister Schäuble im Bundesministerium des Innern (BMI) ein Gesprächstermin statt. Neben dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie zu Guttenberg waren das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesdatenschutzbeauftragte sowie Vertreter der Spitzenverbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beteiligt.

  • Ergebnisse des Gesprächs:

1. Ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz in dieser Legislaturperiode ist ausgeschlossen.

2. Es wird eine Arbeitsgruppe unter Federführung von BMAS und BMI eingesetzt, die bestehenden Änderungsbedarf im Arbeitnehmerdatenschutz ergebnisoffen ermitteln soll. Die Sozialpartner werden an der Arbeit der Arbeitsgruppe beteiligt. Es gibt keine Vorfestlegung auf ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.

3. Im Rahmen der derzeit in den parlamentarischen Beratungen befindlichen Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes durch den Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften" wird neben der Änderung betreffend die kündigungsschutzrechtliche Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass das Bundesdatenschutzgesetz auch für die Rechtsbeziehungen abhängig Beschäftigter gilt. Es soll geprüft werden, ob gegebenenfalls einzelne Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes in dieser Novelle aufgegriffen werden.

  • Bewertung:

Es ist zu begrüßen, dass es in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu einem mit heißer Nadel gestrickten Arbeitnehmerdatenschutzgesetz kommen wird.

Im Rahmen der Diskussion um den Änderungsbedarf des Bundesdatenschutzgesetzes sind punktuelle Veränderungen anzustreben, wo Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes bestehen. Dies ist zum Beispiel bei der Frage der Übertragung von Daten in Drittstaaten der Fall. Ebenso geklärt werden sollten die mit der Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung bei der Datenverarbeitung innerhalb von Konzernen und Unternehmensgruppen aufgeworfenen Fragen.
Die geplante Feststellung, dass das Bundesdatenschutzgesetz auch für abhängig Beschäftigte gilt, entspricht schon heute der Gesetzeslage, eine entsprechende Klarstellung erscheint unproblematisch.

Seitens der Wirtschaftsverbände wurde deutlich gemacht, dass es für ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz keinen Bedarf gibt. Auch im Gesprächsverlauf wurden keine konkreten Gesetzeslücken benannt. Der Datenschutz für Mitarbeiter sollte im Bundesdatenschutzgesetz integriert bleiben. Alles andere führt zu noch mehr Zersplitterung und Unübersichtlichkeit. Dies gilt insbesondere für die wichtige Frage, wie Korruptionsbekämpfung und Datenschutz aufeinander abzustimmen sind. Insoweit ist ein Regelungsbedarf nicht erkennbar. In dem Gespräch wurde deutlich, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie im wesentlichen diese Auffassungen teilt.

Der Datenschutzbeauftragte, der DGB und das BMAS plädierten demgegenüber für ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Hierin sollten zum Beispiel auch der Umgang mit Bewerberdaten sowie die Zweckbindung der Datenerhebung klarer festgehalten werden. Darüber hinaus sei eine Regelung für den Umgang mit neueren Kommunikationsmitteln (Internet/Email) sinnvoll.

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