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Arbeitgeber öffnet E-Mail-Postfach: Kein Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber mit der Öffnung des elektronischen Postfachs und der Sichtung der E-Mails nicht gegen das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG verstößt.

11.11.2011

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 - 4 Sa 2132/10 - (download hier) entschieden, dass ein Arbeitgeber mit der Öffnung des elektronischen Postfachs und der Sichtung der E-Mails nicht gegen das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG verstößt. Der Arbeitgeber wird durch die Gestattung auch privater Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nicht zum Diensteanbieter i.S.d. Telekommunikationsgesetz.

  • Leitsatz

Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Diensteanbieter i.S.d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

  • Sachverhalt

Die Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt. Der Zugriff auf Ihren E-Mail-Account hatte sie durch das Einrichten eines persönlichen Passwortes verhindert. Eine Abwesenheitsnachricht war nur für die erste Woche ihrer zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit aktiviert. Nachdem alle Versuche der Kontaktaufnahme gescheitert waren, hatte sich die Arbeitgeberin dazu entschlossen, das Postfach der Klägerin zu öffnen. Unter — zumindest zeitweiliger — Beteiligung des Betriebsrats und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ließ die Arbeitgeberin das Postfach der Klägerin öffnen, die dienstlichen E-Mails sichten und ausdrucken. Danach wurde eine aktuelle Abwesenheitsnotiz aktiviert. Private E-Mails wurden nicht geöffnet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ohne vorherige Einwilligung auf ihren personalisierten Firmen-E-Mail-Account zuzugreifen.

  • Entscheidungsgründe

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Arbeitgeberin mit der Öffnung des elektronischen Postfachs und der Sichtung der E-Mails nicht gegen das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG verstoßen habe. Zur Begründung wird angeführt, dass ein Arbeitgeber bei Gestattung auch privater Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nicht zum Diensteanbieter i.S:d. Telekommunikationsgesetz werde. Durch die Gestattung auch der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mai-Accounts würden weder geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, noch würde an diesen mitgewirkt.

Hierzu beruft es sich darauf, dass diese Ansicht der herrschenden Meinung entspreche und verweist dabei auf ein Urteil des LAG Niedersachsen vom Mai 2010 - 12 Sa 875/09 — mit gleichlautender Aussage. Das LAG Niedersachen hatte sich in seinem Urteil auf die Auswertung von E-Mails bezogen, „die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, sondern im Posteingang oder —ausgang belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abgespeichert werden“.

Diese Datenbestände, deren Übertragungsvorgang bereits beendet sei, unterlägen nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Vielmehr würden diese nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers sei durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdiene.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Das Urteil bestätigt, dass eine Anwendung des TKG — wie auch des Telemediengesetzes (TMG) — im Arbeitsverhältnis nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Beide Gesetze sind zugeschnitten auf die Erbringung von Telekommunikationsleistungen, die gegenüber der Allgemeinheit angeboten werden. Sie passen nicht auf die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung nocheinmal, dass der Telekommunikationsvorgang abgeschlossen ist, in dem Augenblick, wo der Arbeitnehmer über den Eingang einer elektronischen Nachricht benachrichtigt wird. Es ist nicht notwendig, dass er diese E-Mail zur Löschung vorbereitet, ebensowenig notwendig ist, dass er die Nachricht zur Kenntnis nimmt.

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