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Arbeitgeber darf privat genutzten Dienstwagen zurückfordern

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt in AGB, nach dem ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, grundsätzlich wirksam ist.

26.10.2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt in AGB, nach dem ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, grundsätzlich wirksam ist.

  • Orientierungssätze des Gerichts (Auszug):

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam.

2. Neben der Inhaltskontrolle der in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB.

3. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf.

  • Sachverhalt:

Die Beklagte stellte der bei ihr beschäftigten Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Im Dienstwagenvertrag hatte sich die Beklagte vorbehalten, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn dieser für dienstliche Zwecke nicht benötigt wird, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin zum 30. Juni 2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9. Juni 2009.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 9. Juni bis zum 30. Juni 2009 geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

  • Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat die Klägerin Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Widerrufsklausel halte zwar einer Inhaltskontrolle stand, der Widerruf habe jedoch nicht dem billigen Ermessen entsprochen.

  1. Wirksame Widerrufsklausel

Der Widerrufsvorbehalt genüge den Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB. Bei den Widerrufsgründen müsse die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll. Dies sei hier der Fall. Die Arbeitgeberin habe ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen müsse. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers sei auch zumutbar. Der Arbeitnehmer müsse bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfielen Dienstfahrten mit dem Pkw.

Die Widerrufsklausel bedürfe für ihre Wirksamkeit keiner Ankündigungs- bzw. Auslauffrist. Für eine solche Frist gebe es keinen Ansatz im Gesetz. Die Einräumung einer Auslauffrist sei erst bei der Ausübungskontrolle von Bedeutung. Der Entzug der Privatnutzung bedürfte im Streitfall auch keiner Änderungskündigung. Die private Nutzungsmöglichkeit der Klägerin betreffe weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes.

  1. Ausübung des Widerrufs

Die Beklagte habe das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam gemäß § 315 BGB ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt. Neben der Inhaltskontrolle stehe die Ausübungskontrolle im Einzelfall. Das Fahrzeug sei der einzige Pkw der Klägerin. Zu berücksichtigen sei zudem die steuerliche Lage. Hiernach sei die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet gewesen, die private Nutzung für den gesamten Monat Juni zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung nicht mehr habe verfügen können. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiege das Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

  1. Berechnung des Nutzungsausfalls

Die Klägerin habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB vom Zeitpunkt der Herausgabe des Pkw bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Anspruchshöhe berechnet das BAG auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines PKW mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung:

Zum einen bestätigt das BAG, dass der Widerruf einer Dienstwagennutzung auch bei Überlassung zu privaten Zwecken wirksam in AGB vereinbart werden kann. Die streitgegenständliche Klausel hielt der AGB-Kontrolle stand, da sie den Grund für den Widerruf hinreichend benannt hat. Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist danach ein Widerruf zumindest dann wirksam, wenn dies im Vertrag an sachliche Gründe wie z. B. die Kündigung des Arbeitnehmers mit (berechtigter) Freistellung von der Arbeitsleistung geknüpft ist, die die dienstlich bedingte Nutzung des Fahrzeugs entbehrlich machen (vgl. bereits BAG, Urt. vom 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06, unser Rundschreiben II/160/07 vom 5. Juli 2007).

Zum anderen stellt das BAGauch klar, dass eine Widerrufsklausel nicht mit einer Auslauf- oder Ankündigungsfrist versehen werden muss. Der Fünfte Senat erteilt damit der teilweise anders lautenden Instanzrechtsprechung zu Recht eine klare Absage.

Trotz wirksamer Klausel wertete das BAG den sofortigen Widerruf im konkreten Fall schließlich doch als unbillig, weil die Arbeitgeberin eine Nutzung bis zum Ende des Monats hätte gewähren müssen. Die Klägerin musste die private Nutzung des Dienstwagens für den gesamten Monat versteuern und besaß zudem kein eigenes Fahrzeug. Welche Bedeutung dieses letzte Kriterium für die Entscheidung hat, lässt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. In Rd.-Nr. 23 führt das Gericht aus, "dieses war jedoch deren (der Klägerin) einziger Pkw".

Ob ein Arbeitnehmer über ein eigenes Fahrzeug neben dem Dienstwagen verfügt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen kann, muss bei der Frage des Widerrufs der Nutzung eines dienstlich gestellten Pkw grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Es kann nicht Gegenstand eines Abwägungsprozesses sein, ob und wie viele Pkw eine Privatperson neben einem Dienstwagen nutzen kann. Das Risiko, dass mit dem Dienstwagen auch der einzige privat genutzte Pkw wegfällt, resultiert - von kaum vorstellbaren wenigen Ausnahmesituationen abgesehen - ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine Weiternutzung verlassen und muss daher selbst entsprechende Vorsorge für den Ausfall des Fahrzeugs treffen.

Grundsätzlich ist daher die sofortige Rückforderung des auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw zumindest dann möglich, wenn eine pauschale Besteuerung im Kalendermonat nicht zur Anwendung kommt. Liegt demgegenüber der Fall einer solchen Pauschalbesteuerung vor, bietet es sich nach dieser Entscheidung des BAG an, den auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw zum jeweiligen Monatsende zurückzufordern.

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