Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen 2005
§ 71 Abs. 1 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen
28.02.2006
§ 71 Abs. 1 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten müssen die Arbeitgeber jährlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Für das Jahr 2005 ist die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX über die Beschäftigung schwer behinderter Menschen bis zum 31. März 2006 abzugeben.
Die amtlichen Formularvordrucke der Bundesagentur für Arbeit für die Anzeige 2005, die verpflichtend zu verwenden sind, sowie Erläuterungen zum Anzeigeverfahren können im Internet unter http://www.rehadat-elan.de/rehadatelan05/re5_htm/service05.htm kostenfrei heruntergeladen werden. Für das Anzeigeverfahren steht Ihnen wie auch in den letzten Jahren das Datenverarbeitungsprogramm REHADAT-Elan zur Verfügung, mit dem Sie die Anzeige auch in elektronischer Form abgeben können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln REHADAT, Postfach 510669, 50942 Köln, E-Mail: REHADAT@iwkoeln.de, http://www.rehadat-elan.de.