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Anrechnung von zeitlich gestaffelten Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen

Das Bundesarbeitsgericht hatüber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung vonzeitlich gestaffeltenTarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Zulagen entschieden.

05.03.2010

In seinem Urteil vom 10. März 2009 - 1 AZR 55/08 - hat das Bundesarbeitsgericht über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anrechnung vonzeitlich gestaffeltenTarifgehaltserhöhungen auf übertarifliche Zulagen entschieden.

  • Leitsätze des Gerichts

    1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht.

    2. Erfolgen Tarifgehaltserhöhungen zeitlich versetzt in mehreren Schritten oder Stufen, ist für die Beurteilung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats eine isolierte Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs nicht immer ausreichend. Vielmehr kann es darauf ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde liegt. Für ein einheitliches Gesamtkonzept kann insbesondere ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen sprechen.


  • Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf eine übertarifliche Zulage. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Am 9. Dezember 1998 schrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger: "... wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich ihre Bezüge mit Wirkung ab 01.01.1999 wie folgt erhöhen: Tarifgehalt nach Gruppe K 6 nach dem 3. Beschäftigungsjahr DM 7.486,00; 5 % tarifliche Leistungszulage DM 374,00; übertarifliche Zulage DM 590,00; Gehalt gesamt DM 8.450,00. Bei Änderung des Tarifs, der Einstufung in eine andere Lohngruppe oder der tariflichen Leistungszulage behalten wir uns die Anrechnung der übertariflichen Zulage vor."

    Das Abkommen über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22. April 2006 (GA 2006) sieht für die Monate März 2006 bis Mai 2006 eine Einmalzahlung in Höhe von 310 € und eine Tarifgehaltserhöhung von 3 % ab Juni 2006 vor. Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag mit der Abrechnung für Juni 2006 an den Kläger. Ab August 2006 rechnete sie die Erhöhung des Tarifentgelts auf die übertarifliche Zulage des Klägers an. Durch die Anrechnung verminderte sich die übertarifliche Zulage des Klägers von zuvor 301,66 € auf 158,17 €. Den Betriebsrat beteiligte die Beklagte bei der Anrechnung nicht. Für die Monate Juni und Juli 2006 nahm sie keine Anrechnung vor.

    Mit seiner Klage hat der Kläger für die Monate August bis November 2006 den von der Beklagten angerechneten Betrag von je 143,49 € abzüglich eines Betrags von 60,75 €, für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 den vollen Anrechnungsbetrag begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung sei individual- und kollektivrechtlich unwirksam. Die Beklagte habe das dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht verletzt. Sie habe die Tariferhöhung nicht vollständig, sondern nur teilweise angerechnet. Der im GA 2006 vorgesehene Einmalbetrag und die prozentuale Erhöhung der Tarifgehälter bildeten eine einheitliche Tariferhöhung. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung sei aufgrund des ausdrücklich vereinbarten Anrechnungsvorbehalts individualrechtlich wirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Herstellung des erstinstanzlichen Urteils.


  • Entscheidungsgründe

    Das BAG wies die Revision der Beklagten ab. Der Anspruch des Klägers folge aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Zusage im Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1998. Die Anrechnung der prozentualen Tarifgehaltserhöhung auf die übertarifliche Zulage des Klägers sei wegen Verletzung des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts unwirksam.

    Da sich die Anrechnung jedenfalls kollektivrechtlich als unwirksam erweise, komme es auf ihre individualrechtliche Zulässigkeit nicht an. Die Anrechnung sei nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung aufgrund der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BAG (v. 08.06.2004 - 1 AZR 308/03, SAE 2005, S. 139) habe der Betriebsrat bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliege, sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen änderten und für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum bestehe.

    Hiernach unterläge eine Anrechnung nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehre. Gleiches gelte, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet werde. Rechne der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifgehalts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, habe er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibe.

    Bei Tarifgehaltserhöhungen, die zeitlich versetzt in mehreren Abschnitten oder in aufeinander aufbauenden Stufen erfolgen, lasse sich die Frage, ob der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anrechnung mitzubestimmen habe, nicht immer aufgrund einer isolierten Betrachtung des jeweiligen Anrechnungsvorgangs beantworten. Vielmehr könne es auch darauf ankommen, ob mehrere voneinander unabhängige Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche Anrechnung vorliegen oder ob den Entscheidungen eine einheitliche Konzeption des Arbeitgebers zugrunde liege (BAG v. 08.06.2004 - 1 AZR 308/03, SAE 2005, S. 139). Ein konzeptioneller Zusammenhang setze voraus, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der ersten Stufe oder des zeitlich ersten Schritts einer Tariferhöhung bereits sein Verhalten bei der zweiten Stufe oder dem zweiten Schritt plane. Für eine einheitliche Konzeption spricht es nach Auffassung des BAG, wenn eine einheitlich Tariferhöhung vorliegt, der zeitliche Abstand der Anrechnungsmaßnahmen nur wenige Wochen beträgt und wenn der zweite Abschnitt einer Tariferhöhung den ersten verdrängt oder an dessen Stelle tritt. Gegen eine einheitliche Konzeption spreche es, wenn mehrere selbständige Tarifgehaltserhöhungen vorlägen, wenn zwischen den Anrechnungsentscheidungen viele Monate lägen und wenn die zweite Stufe der Tariferhöhung auf der ersten aufbaue.

    Im zu entscheidenden Fall habe eine einheitliche Gesamtkonzeption vorgelegen. Diese habe darin bestanden, bei der Einmalzahlung und bei den prozentualen Tariferhöhungen für die Monate Juni und Juli 2006 von der möglichen Anrechnung abzusehen und sodann ab August 2006 eine vollständige Anrechnung vorzunehmen. Dafür spreche, dass das GA 2006 eine einheitliche Tariferhöhung vorsehe. Weiter sei die prozentuale Erhöhung ab Juni 2006 an die Stelle der für die Monate März bis Mai 2006 vorgesehenen pauschalen Erhöhung durch die Einmalzahlung getreten. Vor allem der enge zeitliche Zusammenhang spreche für eine einheitliche Konzeption. Im Juni 2006, in dem auch der Einmalbetrag abgerechnet wurde, und im Juli 2006 sei keine Anrechnung vorgenommen worden, dann aber im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang im August 2006. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich über ihr weiteres Vorgehen noch keine Gedanken gemacht, als sie von der Möglichkeit der Anrechnung für die Monate Juni und Juli 2006 keinen Gebrauch gemacht habe. Durch die Nichtanrechnung der Einmalzahlung und der Erhöhung für die Monate Juni und Juli 2006 habe die Beklagte einen Gestaltungsspielraum eröffnet, der eine andere als die von ihr vorgesehene Verteilung des Anrechnungsvolumens ermöglicht hätte. Innerhalb der Gesamtkonzeption handele es sich nicht um eine vollständige, sondern lediglich um eine teilweise Anrechnung der tariflichen Gehaltserhöhung.


  • Bewertung / Folgen der Entscheidung

    Die Entscheidung des BAG weitet die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Bei einer stufenweisen Tariferhöhung kann danach eine Anrechnung mitbestimmungspflichtig sein, die sich nur auf eine Stufe der Tariferhöhung bezieht, dem Grundsatz nach also mitbestimmungsfrei wäre. Dies setzt voraus, dass der Anrechnung ein einheitliches, auf sämtliche Stufen der Erhöhung des Tariflohns bezogenes Konzept zugrunde liegt.

    Für ein solches einheitliches Konzept soll nach Ansicht des BAG sprechen, dass zwischen den "Anrechnungsmaßnahmen" ein nur kurzer Zeitraum liegt. Eine einheitliche Konzeption soll ferner dann naheliegen, wenn der der zweite Abschnitt einer Tariferhöhung den ersten verdrängt bzw. an dessen Stelle tritt.

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kann in einer entsprechenden Situation demnach in erster Linie dadurch ausgeschlossen werden, dass bereits zu Beginn der Verteilung der tariflichen Entgelterhöhung auf der ersten Stufe - auch wenn es sich wie hier um eine Einmalzahlung handelt - die Anrechnung vorgenommen wird.
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