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AGB-Recht für Unternehmer auf dem Prüfstand

Das Bundesministerium der Justiz initiiert eine Diskussion darüber, wie die betroffenen Unternehmen das geltende AGB-Recht für den B2B-Bereich beurteilen. DER MITTELSTANDSVERBUND nimmt Stellung.

05.04.2012

Köln, 4. April 2012. Das Bundesministerium der Justiz möchte das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge zwischen Unternehmen (B2B) überprüfen, weil nach Auffassung der Justizministerinnen und Justizminister die gegenwärtigen Rahmenbedingungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr angesichts vorhandener Rechtsunsicherheiten diskussionsbedürftig seien. Erörtert werden soll insbesondere, ob eine Liberalisierung der AGB-Bestimmungen für den B2B-Bereich sinnvoll und wünschenswert ist. Dies haben verschiedene Verbände aus dem Industriebereich vorgeschlagen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat die Gelegenheit wahrgenommen und für den kooperierenden Mittelstand Stellung bezogen. Danach ist das bestehende AGB-Recht, also die Inhaltskontrolle für Musterverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen, grundsätzlich sinnvoll und richtig. Allerdings trägt insbesondere § 310 BGB bzw. die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung der erforderlichen Differenzierung zwischen Verträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist sowie Verträgen, die lediglich zwischen Unternehmen geschlossen werden, nicht hinreichend Rechnung. So besteht für eine inhaltliche Kontrolle von Verträgen im B2B-Bereich gem. §§ 305 ff. BGB nicht die gleiche Notwendigkeit, die besteht, wenn ein Verbraucher beteiligt ist. Insoweit ist das im B2C-Bereich ungleich höhere Schutzniveau des Verbrauchers zu berücksichtigen. Während Verbraucher regelmäßig keine oder nur rudimentäre Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen, stellt sich die Situation im B2B-Bereich regelmäßig anders dar. Hier findet eine intensive Auseinandersetzung mit den einzelnen Klauseln der AGB und die Ermittlung der damit verbundenen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Risiken statt.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES zu kritisieren ist insbesondere die Rechtsprechung zur Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle von AGB im Unternehmensverkehr. So werden manche Ergebnisse aus dem B2C-Bereich ohne Not in den B2B-Bereich übertragen. Zum einen legt der BGH für das „Aushandeln“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit für die AGB-rechtliche Kontrollfreiheit von Vertragsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr mittlerweile ebenso hohe Hürden an wie in Verträgen mit Verbraucherbeteiligung. Teilweise wird vom BGH insoweit sogar offengelassen, ob ein B2B- oder ein B2C-Geschäft vorliegt. Dies führt dazu, dass viele für die kaufmännische Kosten- und Risikokalkulation wichtige und in der Praxis übliche Klauseln, wie z.B. Haftungsbegrenzungs- und Haftungsfreizeichnungsklauseln in der Rechtsprechung per se als AGB und damit stets als unwirksam angesehen werden. Zum anderen nimmt der BGH an, dass von den auf Verbraucherverträge ausgerichteten Klauselverboten eine Indizwirkung für die Inhaltskontrolle von B2B-Geschäften ausgeht. Dieser mittlerweile in der Rechtsprechung geprägte Ansatz missachtet das bereits zuvor erwähnte Gebot der Differenzierung in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sind insbesondere diese beiden Punkte — die Frage, wann Vertragsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr als „ausgehandelt“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, und die Differenzierung zwischen B2C- und B2B-Verträgen bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB — im Zuge einer Reform des AGB-Rechtes zwingend zu berücksichtigen.

Die ausführliche Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUNDES zu den vom BMJ aufgeworfenen Fragen können Sie hier lesen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Marc Zgaga, Tel.: 0221 / 35 53 71 39, E-mail: m.zgaga@mittelstandsverbund.de

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