Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zum 1.1.2009
Mit dem Jahreswechsel treten auch im Arbeits- und Sozialrecht zahlreiche Änderungen in kraft. Einen Überblick über relevante Neuerungen finden Sie hier.
04.01.2009
Arbeitsmarktpolitik undArbeitslosenversicherung
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Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate
Am 1. Januar tritt die neue Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in Kraft.
Der mögliche Bezug von Kurzarbeitergeld wird damit auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Damit können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld erhalten, die mit der Kurzarbeit vor dem 1. Januar 2009 beginnen mussten. -
Kurzarbeitergeld und Qualifizierung
Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld können ab
dem 1. Januar 2009 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderte werden. Das neue ESF-geförderte Programm weitet die Fördermöglichkeiten auf Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld aus. Die Unterstützung besteht in der Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben. -
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird im dritten Jahr in Folge
gesenkt, zum 1. Januar 2009 langfristig auf 3,0 Prozent und zugleich vorübergehend bis zum
30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent. -
Insolvenzgeldumlage
Der Einzug der Insolvenzgeldumlage geht zum 1. Januar 2009 von den Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über, welche die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen. Damit richtet sich die Bemessung der Umlage nicht mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1 Prozent festgesetzt. -
Zuwanderung
Es soll – unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Situation – der sich mittel- und langfristig ergebende zusätzliche Bedarf an Hochqualifizierten gedeckt werden.
Der Arbeitsmarktzugang wird für alle Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedstaaten durch den Verzicht auf die Prüfung des Vermittlungsvorrangs inländischer Arbeitsuchender erleichtert (bisher galt dieser Verzicht nur für Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik).
Jungen geduldeten Ausländern, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, wird der uneingeschränkte Zugang zu jeder betrieblichen Ausbildung eröffnet.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten wird über den IT-Bereich hinaus für alle Fachrichtungen erleichtert.
Auf die Vorrangprüfung wird verzichtet bei leitenden Angestellten deutschausländischer
Gemeinschaftsunternehmen sowie leitenden Angestellten und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins
Inland versetzt werden, sowie im Ausland beschäftigten Fachkräften für bis zu dreimonatige
betriebliche Weiterbildungen im inländischen Unternehmensteil.
Arbeitsschutz
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Mit dem Wandel der Arbeitswelt und der demographischen Entwicklung gewinnt die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bedeutung. Die neueVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten. Die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Verordnung zusammengefasst, so dass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt.
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
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Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und Künstlersozialversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2009 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt. -
Betriebsrenten
Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer
Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate
verlängert. Zuletzt waren vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren. Mit der Verlängerung der Einstandspflicht auf zwölf Monate werden solche Fälle künftig ausgeschlossen. -
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Zahl der Unfallversicherungsträger wird reduziert. Außerdem wird mit dem Gesetz die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie umgesetzt. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger handeln im Bereich der Prävention künftig in noch engerer Abstimmung und auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele.
Unternehmer haben in die Jahresmeldung zur Rentenversicherung auch die unfallversicherungsspezifischen Daten einzubeziehen. Dafür wird nach einer Erprobungsphase
der Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung entfallen. Die Umlage für das Insolvenzgeld wird systemgerecht bei den Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingegliedert. -
Rechengrößen in der Sozialversicherung
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenvers.
5.400
64.800
4.550
54.600
Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft
6.650
79.800
5.600
67.200
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenvers.
5.400
64.800
4.550
54.600
Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegevers.
4.050
48.600
4.050
48.600
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegevers.
3.675
44.100
3.675
44.100
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.520
30.240
2.135
25.620
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 30879 € -
Melde- und Beitragsverfahren
Ab dem 1. Januar 2009 könnenen Arbeitgeber ihren Beschäftigten auf sicherem Übertragungsweg eine Kopie der Meldung nach § 28a SGB IV auch elektronisch übermitteln. Ebenfalls müssen Arbeitgeber nicht nur die Beitragsnachweise für die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz elektronisch abgeben, sondern sie können auch die Erstattungsanträge elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Berufsständische Versorgungswerke werden in das Meldeverfahren integriert. Arbeitgeber, die am Zahlstellenverfahren teilnehmen müssen, können ab dem 1. Januar 2009
auch für dieses Verfahren eine vollelektronische Übertragung nutzen. Bis zum 1. Januar 2011
ist die Teilnahme freiwillig, danach wird sie verbindlich. Gerade große Arbeitgeber werden
durch diese Maßnahme erheblich entlastet.
Neu ist auch die Integration der Angaben für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren
der Sozialversicherung. Das Verfahren startet ab dem 1. Januar 2009 und sorgt dafür, dass die
Rentenversicherungsträger ab 2010 die notwendigen Angaben für die Betriebsprüfung auch in
Sachen Unfallversicherung zur Verfügung haben. Ab 2011 soll dann auch der bisher noch
notwendige Lohnnachweis entfallen und in das Verfahren integriert werden. -
Wiedereinführung der Sofortmeldepflicht
In den Wirtschaftsbranchen, in denen bisher schon die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises galt, und der Fleischwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2009 die Sofortmeldepflicht wieder eingeführt. Neu ist, dass die Meldung elektronisch spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben ist und direkt an die Deutsche Rentenversicherung in die Betriebsprüfungsdatei geht. Sobald die normale Anmeldung erfolgt, wird sie wieder gelöscht.
Zugriff auf diese Meldungen haben sowohl die Kontrolleure der Schwarzarbeitsbekämpfung
wie auch die Berufsgenossenschaften in Fällen von vermuteter illegaler Beschäftigung. Außerdem gilt in diesen Branchen ab dem 1. Januar 2009 auch die Mitführungspflicht von Personaldokumenten. Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises entfällt – er
muss aber bei Beschäftigungsaufnahme weiter dem Arbeitgeber vorgelegt werden. -
Gleitzonenfaktor F im Bundesanzeiger veröffentlicht
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro Entgelt
im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7472. Erstmalig orientiert sich dabei der zu berücksichtigende Beitragssatz für die Krankenversicherung an dem festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz für das Jahr 2009 und nicht mehr am durchschnittlichen Beitragssatz
zum 1. März des laufenden Jahres. -
„Flexi II“: Neue Regeln für flexible Arbeitszeitkonten
Mit einer neuen Definition werden Langzeitkonten (Wertguthaben) von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit (zum Beispiel) Gleitzeit) abgegrenzt. Danach sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen
zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen (zum Beispiel Pflegezeit, „Sabbatical“) gedacht sind.
Ab dem 1. Januar 2009 müssen Wertguthaben auf Entgeltbasis geführt werden. Allerdings ist
ein umfassender Bestandsschutz für bereits „in Zeit geführte“ Wertguthaben vorgesehen. So
können nicht nur die bislang „in Zeit geführten“ Konten fortgeführt werden. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können auf Zeitbasis abgeschlossen
werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die „Führung
in Zeit“ vorsehen. Unternehmen sind damit nicht gezwungen, ihre bestehenden Systeme
umzustellen.
Das bisher unberücksichtigte Börsenrisiko wird zugunsten der Sicherheit und Werterhaltung
des angelegten Wertguthabens für jede Neuanlage ab dem 1. Januar 2009 eingeschränkt, indem der Anteil von Aktien- und Aktienfonds auf 20 Prozent beschränkt wird. Von der Beschränkung der Aktienanlage können die Tarifvertragsparteien durch Vereinbarung abweichen. Bei langfristigem Anlagehorizont (Verwendung vor Bezug von Altersrente) ist auch
ohne tarifvertragliche Regelung eine höhere Aktienquote möglich. Aufgrund der langfristigen
Anlage wirkt sich das Börsenrisiko in diesen Fällen nicht so stark aus wie bei einer kurzfristigen
Anlage. Darüber hinaus wird eine Werterhaltgarantie für alle Konten ab dem 1. Januar
2009 eingeführt.
Wertguthaben müssen ab dem 1. Januar 2009 besser vor Insolvenz geschützt werden. Zum
einen wird erstmalig ein Qualitätsstandard für den Insolvenzschutz vorgeschrieben. So werden
die Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben durch eine doppelhändige Treuhand (sog. CTA Modell) oder ein gleichwertiges Sicherungsmodell für den Fall der Insolvenz zu schützen.
Bestimmte nicht geeignete Sicherungsmodelle wie Patronatserklärungen sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Zum anderen wird ab dem 1. Januar 2009 die Einhaltung dieser Vorgaben von der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber kontrolliert. Stellen die Betriebsprüfer einen mangelnden Insolvenzschutz fest und hilft der Arbeitgeber diesem innerhalb von zwei Monaten nicht ab, ist die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Dann sind Steuern und Abgaben sofort fällig. Zudem kann der Arbeitnehmer zukünftig die Vereinbarung für ein Wertguthaben kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm nicht einen geeigneten Insolvenzschutz nachweist.
Wer ab dem 1. Juli 2009 zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Möglichkeit zur Übertragung
von Wertguthaben bietet, und ein Guthaben von mehr als dem sechsfachen der monatlichen
Bezugsgröße (2008: 14.910 West und 12.600 Ost) hat, kann diesesauf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Bei den gesetzlichen oder mit dem aktuellen Arbeitgeber vereinbarten Freistellungszeiten kann er das Guthaben zur Finanzierung der Freizeit entsparen. Damit wird dem Arbeitnehmer eine echte Lebensarbeitszeitplanung ermöglicht – und zwar unabhängig von seinem Arbeitgeber.