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Änderungen BilMoG in der Zusammenfassung

Das Bilanzmodernisierungsgesetz - seit Mai 2009 in Kraft - kann zwar schon jetzt in Anspruch genommen werden, grundsätzlich hat es erst Auswirkungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Gleichwohl ist es angemessen, sich jetzt mit den wesentlichen Neuerungen zu befassen.

10.11.2009

Das BilMoG zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass verschiedene Wahlrechte und Spielräume abgeschafft und neu hinzugefügt werden. Übernommen wurde das Ansatzwahlrecht zur Aktivierung eines Disagio und das Passivierungswahlrecht für sog. Altzusagen und für mittelbare Pensionsverpflichtungen.

Das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern besteht fort, allerdings in modifizierter Form.

Neu sind die Wahlrechte zur Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände, des Anlagevermögens (beispielsweise Kosten für Softwareentwicklung).

Für nach dem 1.1.2010 angeschafftes oder geltendes abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen besteht zukünftig eine Ansatzpflicht auf Basis der Vollkosten unter Einbeziehung bestimmter Gemeinkosten.

Finanzierungskosten können weiterhin aktiviert oder in den Aufwand genommen werden.

In den Verbrauchsfolgeverfahren für Vorräte sind nur noch LIFO und FIFO gestattet. Nach alter Rechtslage bewertetes Vermögen muss jedoch nicht umbewertet werden.

Nicht uninteressant sind die Beibehaltungswahlrechte. Damit können bisher zulässige und künftig nicht mehr gestattete Bilanzierungsmöglichkeiten eingestellt werden und sukzessive auf die neuen Methoden umgestellt werden. Diese Beibehaltungswahlrechte bestehen für künftig verbotene Instandhaltungs- und Aufwandsrückstellungen, für Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und Abschreibungen zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen, für Sonderposten mit Rücklageanteil sowie für aktivierte Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen. Das Wahlrecht kann für jeden Posten gesondert ausgeübt werden.

Wichtig ist das Wahlrecht zur Verteilung einer Deckungslücke infolge der Neubewertung von Pensionsrückstellungen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass Steigerungen um rd. 1/3 nicht auszuschließen sind. Eine etwa erforderliche Aufstockung der Rückstellung kann wahlweise in einem Betrag im Umstellungsjahr aufwandswirksam erfolgen. Die Zuführung kann aber auch bis spätestens 31. Dezember 2024 zu mindestens 1/15 halbjährlich erfolgen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung muss der jährliche Ansammlungsbetrag als außerordentlicher Aufwand ausgewiesen werden. Der jeweils verbleibende Unterdeckungsbetrag wird im Anhang angegeben. Im seltenen Fall einer Überdeckung der Rückstellung besteht ein Wahlrecht zur Beibehaltung oder Einstellung des Betrages in die Gewinnrücklagen.

Eine Besonderheit betrifft die Genossenschaften. Künftig untersagt sind die Reservebildungen nach § 253 Abs. 4 HGB. Dem ZGV ist es gelungen, hierfür im Genossenschaftsrecht in § 20 Satz 2 GenG eine Ersatzregelung zu schaffen. Danach kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch dessen Hälfte direkt in die Ergebnisrücklagen einstellen. Hierzu bedarf es dann keines Gewinnverwendungsbeschlusses der Generalversammlung mehr. Weitere Hinweise sind beim DGV zu erfragen.

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