Änderungen bei Minijobs ab 2013 - MITTELSTANDSVERBUND informiert
Am 1. Januar 2013 tritt das "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" in Kraft. Damit werden die Entgeltgrenzen für Minijobs auf 450,00 und für Midijobs auf 850,00 Euro angehoben. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und Übergangsvorschriften.
06.12.2012
Am 1. Januar 2013 tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft. Damit werden die Entgeltgrenzen für Minijobs auf 450,00 € und für Midijobs auf 850,00 € angehoben. Zudem wird bezüglich der Rentenversicherungspflicht für Minijobber die bisherige Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.
Zahlreiche Übergangsvorschriften des neuen Gesetzes führen zum Teil zur unterschiedlichen Behandlung von nach dem 31. Dezember 2012 begründeten Arbeitsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen.
Eine mit der Minijobzentrale abgestimmte Checkliste finden Sie in der Anlage (download). Folgende Übersicht — unter Verzicht auf die Darstellung von Minijobs in Privathaushalten - erläutert die Änderungen in den unterschiedlichen Fallgruppen:
1. Minijob - Bruttoentgelt bis 450,00 €
1.1.Minijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden
- Rentenversicherung: Der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag i. H. v. 15 %. Der Minijobber trägt die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag, also 3,9 % ab dem 1. Januar 2013. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich von der Zahlung seines Beitrags zur Rentenversicherung (3,9 %) befreien zu lassen. Hierzu muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber übergeben, den dieser zu seinen Lohnunterlagen nimmt. Der Arbeitgeber meldet den Antrag auf Befreiung an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht innerhalb eines Monats widerspricht, ist die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber gestellt hat, wirksam.
- Krankenversicherung: Wie bisher; der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten.
- Arbeitslosenversicherung: Wie bisher; besteht nicht.
1.2. Minijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden
1.2.1. als Minijob - Bruttoentgelt bis 400,00 €
- Rentenversicherung: War der Minijobber bisher rentenversicherungspflichtig, weil er in der Vergangenheit durch Antrag auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, so bleibt er rentenversicherungspflichtig. War der Minijobber bisher rentenversicherungsfrei, bleibt er rentenversicherungsfrei, so lange sein Bruttoentgelt 400,00 € nicht übersteigt. Wenn das Bruttoentgelt nach dem 31. Dezember 2012 erhöht wird und dann mehr als 400,00 € beträgt, tritt automatisch die Rentenversicherungspflicht ein, von welcher sich der Minijobber auf Antrag befreien lassen kann.
- Krankenversicherung: Wie bisher; der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag, aber daraus entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Versicherten.
- Arbeitslosenversicherung: Wie bisher; besteht nicht.
1.2.2. als Midijob - Bruttoentgelt 400,01 € bis 450,00 €
- Rentenversicherung: Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig und darf bis zum 31. Dezember 2014 keinen Antrag auf Befreiung stellen.
- Krankenversicherung: Die Minijobber bleiben krankenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen und so lange das Entgelt 400,00 € übersteigt. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Hierfür muss kein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, sondern beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und melde- und beitragsrechtlich umsetzen. Dieses vereinfachte Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass die Geringfügigkeitslinien in der angedachten Version von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verabschiedet werden.
- Arbeitslosenversicherung: Die Minijobber bleiben arbeitslosenversicherungspflichtig bis zum 31. Dezember 2014, solange das Entgelt 400,00 € übersteigt. Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Hierfür muss kein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, sondern beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen und melde- und beitragsrechtlich umsetzen. Dieses vereinfachte Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass die Geringfügigkeitslinien in der angedachten Version von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verabschiedet werden.
- Gleitzonenregelung: Die bisherige Gleitzonenregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiter.
2. Midijob - Bruttoentgelt 450,01 € bis 850,00 €
2.1. Midijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2012 begründet werden
Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung
2. 2. Midijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden
2.2.1. als Midijob - Bruttoentgelt 450,01 € bis 800,00 €
Keine besonderen Änderungen; Anwendung der Gleitzonenregelung
2.2.2. als Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoentgelt von 800,01 € bis 850,00 €
Die Midijobber fallen weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.