Änderungen bei Elternzeit
Ab Februar können auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen in (Groß)elternzeit gehen.
19.02.2009
Am 24. Januar trat dasgeänderte Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Damit gelten folgende neue Regelungen:
- Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann von den Eltern einmalig ohne Begründung geändert werden.
- Großeltern haben Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildungein Kind bekommen haben. Sie können dann eine "Großelternzeit" beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.
- Die Mindestbezugszeit bei Elterngeld beträgt nun einheitlich zwei Monate. Ein Elternteil, das Elterngeld beziehen will, muss daher mindestens zwei Monate aus derBerufstätigkeit aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen.
- Die Anrechnung von Wehr- und Zivildienst wird bei der Einkommensermittlung, die der Berechnung des ELterngeldes zugrunde liegt,besser berücksichtigt als bisher.