Änderung des UWG in Kraft getreten — Europa auf dem Weg zur Vollharmonisierung
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Was sich für deutsche Unternehmen ändert
25.01.2009
Noch kurz vor dem Jahreswechsel, am 30.12.2008, ist in Deutschland das Erste Gesetz zur Änderung des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" in Kraft getreten. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat damit die EU-Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2008 in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz soll das deutsche Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) an die Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten angeglichen werden. Im Gegensatz zu früheren Gesetzesvorhaben der EU wird mit der nun umgesetzten EU-Richtlinie eine Vollharmonisierung angestrebt, die Mitgliedsstaaten dürfen also weder über die Richtlinie hinausgehen noch dahinter zurückbleiben.
Bereits im Jahre 2004 hatte sich der deutsche Gesetzgeber die Reformierung des UWG vorgenommen. Da schon damals ein Teil der Richtlinien-Vorschriften feststand, konnten — im Vorgriff auf den Erlass der Richtlinie — eine Vielzahl von Regelungen in die Reform von 2004 einfließen. Die jetzige Änderung des UWG berücksichtigt die in der Endphase neu aufgenommenen Vorschriften.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. „Geschäftliche Handlung“ als zentraler Begriff des UWG
Der Begriff der „Wettbewerbshandlung“ wird durch den Begriff „geschäftliche Handlung“ ersetzt (die Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Damit bezieht sich das UWG zukünftig nicht nur auf geschäftliche Handlungen vor und bei Vertragsschluss, sondern auch auf das Verhalten der Unternehmen bei Durchführung des Vertrages und nach Vertragsschluss. Auswirkungen ergeben sich insoweit etwa für die Verletzung vertraglicher Pflichten oder die Rückabwicklung eines Vertrages.
2. Neue Bagatellklausel
Neu gefasst wurde auch die bisherige Bagatellklausel in § 3 UWG. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nun unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Ergänzt wurde die Regelung durch einen zweiten Absatz, der die Unzulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern speziell regelt. Hierbei wurde insbesondere auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers Bezug genommen.
3. Schutz vor irreführenden „geschäftlichen Handlungen“
Der neue § 5 UWG regelt sieben einzelne Irreführungstatbestände, denen ein aktives Tun zugrunde liegt. Die Erweiterung bezieht sich also darauf, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nun ausdrücklich auf „geschäftliche Handlungen“ abstellt.
4. Irreführung durch Unterlassen
An die Stelle des bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG tritt der neue § 5 a Abs. 1 mit gleichem Wortlaut. Nach § 5 a Abs. 2 UWG ist es im Kern unlauter, dem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten. § 5 a Abs. 3 UWG enthält insoweit eine nicht abschließende Liste von Informationen, die als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten.
Wesentliche Informationspflichten im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG sind:
- wesentliche Warenmerkmale (Nr. 1)
- Identität und Anschrift des Unternehmers (Nr. 2)
- Preise und Kosten (Nr. 3)
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 4)
- Rechte zum Rücktritt oder Widerruf (Nr. 5).
Änderungen für die Praxis ergeben sich hieraus kaum: Fast sämtliche Informationspflichten waren bereits zuvor rechtsverbindlich für den Handel in Deutschland (etwa BGB-InfoVO, PAngV, Widerrufsrecht, AGB).
5. „Schwarze Liste“
Die augenscheinlichsteÄnderungdes UWG ist diesogenannte „black list“. DieseSchwarze Liste wurde dem Gesetz angehängt und zählt 30 stets unzulässige geschäftliche Handlungen auf. Die Liste bezieht sich auf den neuen § 3 Abs. 3 UWG, wonach die im Anhang aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Unlauterkeit der im Anhang zum neuen § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Geschäftspraktiken unwiderleglich vermutet wird.
Die 30 unzulässigen geschäftlichen Handlungen der „black list“ entsprechen ganz überwiegend Fallgruppen, die bereits heute nach geltendem UWG in Deutschland unzulässig waren. Besonders hinzuweisen ist lediglich auf Nr. 5 der „black list“, die Lockangebote betrifft. Nach Nr. 5 sind Lockangebote unzulässig, bei denen Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis angeboten werden, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt, hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zum genannten Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu können. Diese Neuregelung ist weder der europäischen Vorgabe etwas liberaler, da statt der beworbenen Ware auch eine „vergleichbare/gleichartige Ware“ angeboten werden kann.
Hervorzuheben ist schließlich Nr. 28 der Liste, wonach Werbeangebote unzulässig sind, mit denen Kinder unmittelbar zum Erwerb von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgefordert werden. Gleiches gilt für die Aufforderung, Kinder mögen ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu veranlassen, die Leistungen für die Kinder zu beziehen.