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Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Zum 1. April 2008 sinddas Sozialgerichtsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz geändert worden. Die wesentlichen Neuerungen finden Sie hier.

28.03.2008

Das Gesetz im Volltext steht für Mitglieder zum download hier bereit.Im Wesentlichen sindgibt esfolgende Neuerungen:

Arbeitgerichtsgesetz und Kündigungsschutzgesetz
  • Einführung des Gerichtsstandes des "gewöhnlichen Arbeitsortes", der für alle Beschäftigten relevant ist, die ihre Arbeit nicht am Firmensitz verrichten (bspw. Außendienstmitarbeiter).
  • Zum ehrenamtlichen Richter können nebenArbeitnehmern und Arbeitgebern, im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind, auch solche berufen werden, die dort wohnen.
  • Beschleunigung des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
  • Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden (bspw. Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid, Tatbestandsberichtigung arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig ist).

Sozialgerichtsgesetz

  • Schaffung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte für die Rechtsstreitigkeiten, in denen nicht nur Tatsachen, sondern auch Rechtsfragen zu klären sind.
  • Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes in das laufende Verfahren nur noch, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird.
  • Einführung der Fiktion einer Klagerücknahme, wenn der Kläger ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt.
  • Mit der Einführung der fakultativen Präklusionsregelungen soll erreicht werden, dass Beteiligte, die nach eindeutiger und ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht das ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, den Prozess zu fördern, die Zurückweisung des angeforderten Vorbringens zu einem späteren Zeitpunkt riskieren.

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