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Achtung: Abmahnrisiko bei Verwendung fremder Fotos zu Werbezwecken

Ob Internetauftritt, Online-Shop, Produktkatalog oder Werbe-Flyer: Ohne Fotos sehen sie alle nackt und unattraktiv aus. Doch was ist bei der Nutzung (fremder) Fotos erlaubt, was nicht? Lesen Sie hier die 10 wichtigsten Antworten zum Urheberrecht bei Fotos im Internet, Broschüren und anderen Werbemedien.

01.10.2012

10 Antworten zum Urheberrecht bei Fotos im Internet, Broschüren und anderen Werbemedien

Ob Internetauftritt, Online-Shop, Produktkatalog oder Werbe-Flyer: Ohne Fotos sehen sie alle nackt und unattraktiv aus. Was liegt also näher, als die eigenen Werbemedien oder die von der Verbundgruppe für die Anschlusshäuser zentral konzipierten Werbemedienmit aussagekräftigen Fotos „aufzupeppen“? Das Internet bietet hierzu ein schier unerschöpfliches Eldorado. Per Copy-Paste-Funktion sind Fotos, Texte und andere Werke schnell auf den eigenen Computer kopiert. Ein solches Vorgehen birgt aber ein erhebliches Risiko: Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, also wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos, Texten oder sonstigen Werken.

Dieser Beitrag soll die wichtigsten Fragen rund um das Thema Urheberrecht beantworten.

1. Urheberrecht: Was ist das eigentlich?

Das im Urhebergesetz (UrhG) normierte Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Darunter fallen u.a. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Kunstwerke sowie Fotos, Filme und sogar technische Darstellungen wie Skizzen.

2. Welche Voraussetzungen werden an die Entstehung des Werkes und des Urheberrechts geknüpft?

Grundsätzlich werden durch das Urheberrecht nur solche Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und dabei eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Ganz einfache, alltägliche Werke, also z.B. einfache Texte oder Produktbeschreibungen unterliegen daher nicht dem Schutz des UrhG. Die Grenzziehung ist oft schwierig. Anders sieht dies bei Fotos und Filmen aus: Hier liegt nahezu immer ein schutzfähiges Werk vor.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung als solcher. Es gibt kein formales Verfahren oder Eintragungsregister. Ein Copy-Right-Vermerk bzw. ein entsprechendes Symbol (©) hat rechtlich gesehen keine Bedeutung für die Frage, ob ein Urheberrecht vorliegt oder nicht. Relevant ist allein, ob ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

3. Wem ist das Urheberrecht an einem Werk zuzuordnen?

Dem Urheber. Der Urheber eines Werkes ist derjenige, der das Werk geschaffen hat, also der Fotograf eines Fotos, der Entwickler einer Computersoftware. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Haben mehrere Personen an der Schöpfung eines Werkes mitgewirkt, so können sie Miturheber sein.

4. Welche Rechte hat ein Urheber?

Das Urheberrecht schützt den Urheber in zweierlei Hinsicht: Zum einen werden die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk, zum anderen die wirtschaftliche Verwertung des Werkes durch den Urheber geschützt. So hat der Urheber z.B. das Recht darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus genießt er Verwertungsrechte in Form eines absoluten, ausschließlichen Rechtes am Werk. Der Urheber darf also sein Werk nicht nur selbst nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung einräumen oder eine solche verbieten. Das Urheberrecht dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

5. Gilt der Urheberrechtsschutz immer und überall?

Jedes urheberrechtlich geschützte Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Dabei ist es unerheblich, wo, also in welchem Medium, ein Werk verwendet wird, ob in einem Buch, einer Zeitung, einem sonstigen Werbemedium, im Fernsehen oder Internet. Der Urheberrechtsschutz ist allumfassend.

6. Welche Urheberrechts-Verstöße im Zusammenhang mit dem Medium Internet werden am häufigsten abgemahnt?

Die häufigsten Abmahnungen betreffen die Verwendung fremder Fotos, Grafiken und Texte in eBay-Auktionen, in Online-Shops und auf privaten Homepages. Auch die Einbindung eines Ausschnittes aus einem Stadtplan oder aus einer Landkarte auf der Webseite ist eine beliebte Haftungsfalle.

7. Darf man Fotos, Grafiken, Texte oder Stadtpläne von fremden Internetseiten kopieren und für die eigenen Webseite oder andere Werbemedien verwenden?

Das hängt davon ab, ob an der betreffenden Darstellung ein Urheberrecht besteht. Sofern ein Urheberrecht besteht, stellt das Kopieren und die anschließende Verwendung im Rahmen eines eigenen Internetauftrittes eine Vervielfältigung und somit eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei einfachen Grafiken und alltäglichen Gebrauchstexten, wie z.B. Angebotsbeschreibungen kann das Bestehen eines Urheberrechtes zweifelhaft sein. Bei Texten kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. An Fotos oder Stadtplänen und Landkarten besteht in aller Regel ein Urheberrecht.

8. Was muss man tun, wenn man Grafiken, Fotos oder Texte von einer Internetseite kopieren möchte?

Hier wäre eine — am sinnvollsten schriftliche - Einverständniserklärung (Lizenz) vom Urheber einzuholen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Für den unbefangenen Internetnutzer ist oftmals nicht erkennbar, ob der Inhaber einer Internetseite tatsächlich der Urheber der auf seinen Internetseiten dargestellten Inhalte ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung des Inhabers der Internetseite rechtlich gesehen ohne Belang. Es muss daher sichergestellt sein, dass man die Einverständniserklärung vom Urheber selbst erhält. Bei Bilder von Produkten z.B. sollte man sich an den Hersteller wenden und bei diesem nachfragen.

9. Welche Rechte hat der Urheber bei einer Verletzung seines Urheberrechtes?

Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln zukünftig unterlässt. Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Betracht. In der Regel wird der Verletzer zunächst im Rahmen einer zivilrechtlichen Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert. Hierzu bedient sich der Urheber bzw. dessen Anwalt in der Regel einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Verletzer abgeben soll. Durch die Abgabe dieser Erklärung verspricht der Verletzer, sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Meist wird für das bisherige rechtsverletzende Verhalten auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Darüber hinaus wird der Abgemahnte immer zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Für eine Reaktion wird dem Abgemahnten üblicher Weise eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt. Wird auf die Abmahnung nicht reagiert, droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Urheberrechtsgesetz enthält neben zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch Straf- und Bußgeldvorschriften. Die vorsätzliche unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wird bspw. mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verkauft, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden.

Für die zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz macht es keinen Unterschied, ob der Verletzer fahrlässig oder mit vorsätzlich gehandelt hat. Für die Bußgeldvorschriften der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände ist die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln ebenfalls unerheblich. Für die Straftatbestände ist die Unterscheidung dagegen von Bedeutung, weil nur vorsätzliches Handeln unter Strafe gestellt ist.

10. Wonach richtet sich die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen?

In aller Regel wird der Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dies bedeutet, dass der Urheber von dem Verletzer den Betrag als Schadensersatz verlangen kann, den der Verletzer an den Urheber hätte bezahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß eine Erlaubnis (Lizenz) zur Nutzung des Werkes von dem Urheber eingeholt hätte. Die Höhe dieser Lizenzgebühren ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. von der Dauer der Nutzung des Werkes.

RA Dr. Marc Zgaga
stellv. Geschäftsführer
DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV e.V.

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