Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse für Dekorateure?
Immer wieder taucht die Frage auf, welche kreativen Tätigkeiten in mittelständischen Unternehmen eine Abgabepflichtan die Künstlersozialkassenach sich ziehen. Insbesondere in den durch die Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfungen wird auch die korrekte Abführung von Sozialabgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geprüft - und nicht immer vom Prüfer richtig eingeordnet.
09.11.2012
Immer wieder taucht die Frage auf, welche kreativen Tätigkeiten in mittelständischen Unternehmen eine Abgabepflichtan die Künstlersozialkassenach sich ziehen.Insbesondere in den durch dieRentenversicherungdurchgeführten Betriebsprüfungen wirdauch die korrekte Abführung von Sozialabgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geprüft - und nicht immer vom Prüferrichtig eingeordnet.
In einem aktuellen Fall stellte sich anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Frage, ob ein von einem mittelständischen Unternehmen beauftragter Dekorateur eine künstlerische und damitd.h. abgabepflichtige Tätigkeit ausführt. Der Prüfer wollte das Unternehmen entsprechend veranlagen.
Eine vom MITTELSTANDSVERBUND initierte Anfrage bei der Künstlersozialkasse führte zu folgender, für das Unternehmen günstigen Antwort:
"(...) gerne bestätigen wir Ihnen, dass Entgeltzahlungen an Dekorateure nicht der Abgabepflicht unterliegen, da die Tätigkeit weiterhin nicht dem künstlerischen Bereich im Sinne des KSVG zuzuordnen ist, sondern dem Handwerk. (...)"
Es ist kein Einzelfall, dass Betriebsprüferinseltenerbzw. neu auftretenden Themenfeldern nichtvollständig informierterscheinen und eine fälschlicherweise eine Abgabepflicht unterstellen. Unternehmen sind daher gut beraten, hier nachzuhaken und sich entsprechend beraten und unterstützen zu lassen.
Wir weisen auf die Informationsschrift Nr. 5 der Künstlersozialkasse hin, in der dargelegt wird, wann ein Unternehmen abgabepflichtig ist. Einen Überblick über konkrete typischerweise abgabepflichtige Tätigkeiten bietet die Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse, wobei dieser Katalog jedochkeinesfalls als abschließend oder statisch, sondern nur als einerster Anhaltspunkt.
Maßgeblich ist, ob eine Zuordnung der konkreten Tätigkeitzum Bereich der bildenden Kunst vorliegt. Entsprechende Indizien sind beispielsweisedie Teilnahme desBetroffenen an Kunstausstellungen, dieMitglied von Künstlervereinen ist,die AUfführung inKünstlerlexika, Auszeichnungen als Künstler oder andere Indizien, dieauf eine Anerkennung als Künstler schließen lassen, wie es z. B. bei der Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in der Kunstzeitschrift der Fall sein kann.