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Abberufung eines Datenschutzbeauftragten: Bundesarbeitsgericht schafft Hürden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in der Entscheidung des Arbeitgebers, den betrieblichen Datenschutz durch einen einzigen externen Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten liegt.

08.12.2011

Das Bundesarbeitsgerichthat mit Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - entschieden, dass in der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, den betrieblichen Datenschutz zukünftig konzerneinheitlich durch einen einzigen externen Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, kein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten liegt. Dies gelte sowohl für den Widerruf der Bestellung eines internen wie auch eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

  • Orientierungssätzedes Gerichts

Die Organisationsentscheidung der nicht-öffentlichen Stelle (Arbeitgeber), den bisherigen intern bestellten Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen, rechtfertigt einen Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht.

Aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat folgt keine — generelle — Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers für die Ausübung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz.

  • Sachverhalt

Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten zu 1). Am 12. August 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Die Beklagte zu 1) sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus.

  • Entscheidungsgründe

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage teilweise entsprochen hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen, das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten zu 2) und der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1) rechtsunwirksam sind. Das BAG hat die Revision der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

1. Organisationsentscheidung als wichtiger Grund

Das BAG ist der Ansicht, dass der vorliegende Sachverhalt keine Möglichkeit zur Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gebe. Ausgangslage seien die gesetzlichen Regelungen in § 4f Abs.3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB, die dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz gewährten. Damit solle dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden.

Daher solle eine Abberufung nur möglich sein, wenn objektive und schwerwiegende Gründe sie rechtfertigten. Somit müsse ein wichtiger Grund vorliegen, aufgrund dessen eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das BAG betont zwar, dass der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei sei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Wenn er aber einen internen Beauftragten bestellt habe, könne er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liege kein wichtiger Grund. Dies gelte umso mehr, als auch dringende betriebliche Erfordernisse regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG, nicht jedoch eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen könnten. Es zähle zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko, zumindest die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Spiegele man diese Wertungsgesichtspunkte auf die Widerrufsgründe des § 4f Absatz 3 BDSG i.V.m. § 626 BGB, könne ein wichtiger betriebsbedingter Grund nur ausnahmsweise bei einer Stilllegung des Betriebs oder zur Abwendung einer betrieblichen Notsituation in Betracht kommen. Eine solche Situation sei vorliegend aber nicht gegeben. Gleiches gelte für den Widerruf der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Auch diese könne nur aus wichtigem Grund widerrufen und ebenso nicht durch eine derartige Organisationsentscheidung begründet werden.

2. Mitgliedschaft im Betriebsrat

Ebenso stellt das BAG fest, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat — und nicht die im EDV-Ausschuss — nicht dazu geeignet sei, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Ein Interessenkonflikt zwischen beiden Ämtern bestehe nicht. Ob der betriebliche Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zugleich seine Rechte aus dem BetrVG wahrnehme, sei unerheblich. Inwiefern dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat Kontrollrechte zukämen, ließ das BAG dahingestellt, da es unerheblich sei. Auch als Mitglied des Betriebsrates könne ein Datenschutzbeauftragter diese Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen.

3. Teilkündigung

Die von der Beklagten zu 1) zusätzlich ausgesprochene Teilkündigung sei ebenso unwirksam. Der Arbeitsvertrag eines internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten werde im Regelfall nach Maßgabe der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben erweitert, soweit der Arbeitnehmer das Angebot der Übernahme der Tätigkeit annehme. Hierdurch werde der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Amtsübertragung geändert und angepasst. Werde die Bestellung wirksam widerrufen, sei die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedürfe dann keiner Teilkündigung mehr.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung stellt zu hohe Anforderungen an die Möglichkeit, den einmal eingeschlagenen Weg zu ändern und Datenschutz im Unternehmen zu gestalten. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb wird damit über das gesetzlich Vorgegebene hinaus verstärkt. Die Unternehmensentscheidung, Datenschutz extern durchführen zu lassen, wird - hat man sich einmal für die interne Lösung entschieden - faktisch nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen sein.

Mit der Entscheidung, dass die Stellung als Datenschutzbeauftragter und die Stellung als Betriebsrat nicht im Widerspruch stehen, beschreitet das BAG demgegenüber ausgetretene Pfade. Erfreulich ist die Feststellung, dass es für den Widerruf einer Bestellung zum Datenschutzbeauftragten einer Teilkündigung nicht bedarf.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung muss eingehend geprüft werden, ob bei der Erst- oder Neuberufung des Datenschutzbeauftragten die Bestellung einer unternehmensintern beschäftigten Person zum Datenschutzbeauftragten oder die Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten der geeignete Weg ist, den Datenschutz für das Unternehmen zu organisieren.

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