8. Kartellnovelle: Bundesregierung beugt sich dem Druck von Landwirtschaft und Industrie
Das Bundeskabinett hat am 28.3.2012 mit leichten Veränderungen zum Referentenentwurf die 8. Kartellnovelle in das Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Die Beratungen im Deutschen Bundestag sollen alsbald erfolgen. Geplant ist, möglichst noch vor der Sommerpause das Gesetz zu verabschieden.
05.04.2012
Das Bundeskabinett hat am 28.3.2012 mit leichten Veränderungen zum Referentenentwurf die 8. Kartellnovelle in das Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Die Beratungen im Deutschen Bundestag sollen alsbald erfolgen. Geplant ist, möglichst noch vor der Sommerpause das Gesetz zu verabschieden.
In der Fusionskontrolle bleibt es bei der Einführung des SIEC-Tests (Significant Impediment to Effective Competition). Gleichwohl bleibt die Vermutungsregelung für die Annahme einer Marktbeherrschung - allerdings erhöht auf 40 Prozent Marktanteil - in § 19 Absatz 3 GWB bestehen.
Aufgrund der politischen Diskussionen hat sich die Bundesregierung dem Druck von Landwirtschaft und Markenartikelindustrie gebeugt und das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis unverändert beibehalten. Das Bundeskartellamt und die Monopolkommission hatten darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nicht umsetzbar ist. Auch das damit verfolgte Ziel, mittelständische Handelsstrukturen zu erhalten, ist auf diesem Wege nicht erreichbar. Die Bundesregierung stellt nun fest, dass aus der geringen Anzahl der eingeleiteten unter Verfahren auf der Grundlage des § 20 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GWB nicht geschlossen werden könne, dass die Norm keine Bedeutung in der betrieblichen Praxis gehabt hätte. Ihr käme vielmehr eine hohe präventive Vorfeldwirkung zu.
Der Regelung des Verbots des "Anzapfens" bleibt beibehalten. Die erfolgte Ausweitung des Schutzbereiches gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 (alt) GWB auf alle abhängigen Unternehmen wird nicht verlängert, da sie auch Großunternehmen, die ihren Verhandlungspartnern trotz Abhängigkeit ebenbürtig sind, in den Schutzbereich einbezog.
Die fortlaufende Diskussion zwischen Industrie und Handel, insbesondere im Bereich der Lebensmittelwirtschaft, die verschiedenen Initiativen, sowohl in Brüssel als auch in Deutschland zu diesem Thema, lassen befürchten, dass in der weiteren Diskussion der Gesetzgebung, d.h. konkret vor Bundestag und im Bundesrat weitere Änderungen gefordert und ggf. auch eingeführt werden.
Die Verbraucherverbände sowie die Verbände der jeweiligen Marktgegenseite sollen eine eigene Klagebefugnis auf Unterlassung, nicht jedoch auf Schadensersatzerhalten. Die Verbraucherverbände haben bereits eine Kampagne gestartet, mit dem Ziel, Schadensersatz einklagen und selbst vereinnahmen zu können.
DER MITTELSTANDSVERBUND wird weiter berichten. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.