48 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit in der EU
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der EU soll48 Stunden betragen, kalkuliert über einen Zeitraum von 12 Monaten. EU-Ministerrat möchte Ausnahmen zulassen.
04.01.2009
Brüssel 16. Dezember 2008: In Zweiter Lesung hat das EP mit absoluter Mehrheit den Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates zur Richtlinie "über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung" abgeändert; es wird somit zu einem Vermittlungsverfahren zwischen EP und Rat kommen.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
Die Abgeordneten sprechen sich für eine wöchentliche Höchstarbeitszeit in der EU von 48 Stunden aus, kalkuliert über einen Zeitraum von 12 Monaten. Ausnahmen von dieser Regel sollen innerhalb von drei Jahren auslaufen. Im Gegensatz dazu möchte der EU-Ministerrat Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der 48h-Höchstarbeitszeit zulassen, sofern ein wirksamer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit gewährleistet werden.
Diese "Opt-Out-Klausel" des Ministerrats sieht vor, dass Arbeitnehmer, die ihre Zustimmung erteilen, im Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums bis zu 60 bzw. 65 Stunden in der Woche (wenn die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit angesehen wird) arbeiten dürfen. 15 EU-Mitgliedsländer nutzen derzeit die Opt-out-Regelung. Das EP lehnt Ausnahmen ab und spricht sich gegen Opt-Outs aus. Der entsprechende Antrag wurde mit 421 Ja-, 273 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen angenommen.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
"Der gesamte Bereitschaftsdienst, einschließlich der inaktiven Zeit, wird als Arbeitszeit angesehen", so das EP weiter.
Im Unterschied dazu sieht der EU-Ministerrat in seinem Gemeinsamen Standpunkt die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit an, sofern nicht in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern etwas anderes vorgesehen ist.
Der Parlament macht allerdings deutlich, dass inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes durch Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern bzw. Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit "besonders gewichtet" werden können, und zwar in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern.
Ausnahmen für Geschäftsführer und andere Führungskräfte
Abweichungen von der Richtlinie sollen nach Ansicht der Abgeordneten begrenzt werden, um die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit zu wahren, die unabhängig von der Stellung der betroffenen Person gelten sollen. Lediglich für Geschäftsführer oder Personen in vergleichbaren Positionen, ihnen direkt unterstellte Führungskräfte und Personen, die unmittelbar von einem Vorstand ernannt werden, sollen Ausnahmen gelten.
Ausgleichsruhezeiten Wenn keine Ruhezeiten gewährt wurden, sollen die Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit - im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern - Ausgleichsruhezeiten erhalten. Diese Ruhezeiten sollen auf die Arbeitszeiten folgen.
Der Ministerrat möchte die "Bestimmung der Dauer der angemessenen Frist, in der die Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten", den Mitgliedstaaten überlassen.
Arbeitnehmer mit mehr als einem Arbeitsvertrag
Das Parlament hat auch Änderungsanträge angenommen, um die Situation von Arbeitnehmern mit mehr als einem Arbeitsvertrag zu klären. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverträge, ist zu gewährleisten, dass die Arbeitszeit der Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeit entspricht.
Hintergrund: Die ursprüngliche Arbeitszeitrichtlinie stammt aus dem Jahr 1993 und wurde 2000 überarbeitet. 1993 hat Großbritannien die Opt-Out-Klausel durchsetzen können, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gestattet, von der 48-Stunden-Regel abzuweichen.
Im Jahr 2004 hat die Kommission eine weitere Überarbeitung der Richtlinie vorgeschlagen. Damit soll auch Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen SIMAP und Jäger, Rechnung getragen werden. In beiden Urteilen geht es um die Frage, inwieweit die persönliche Anwesenheit von Ärzten in Gesundheitseinrichtungen im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts per se als Arbeitszeit anzurechnen ist.