EU Data Act: Dringender Handlungsbedarf für Verbundgruppen mit zentralen IT-Dienstleistungen?
Am 12.09.2025 treten die Regelungen des EU Data Acts vollumfänglich in Kraft. Diese könnten auch Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Verbundgruppe und Anschlusshaus haben. Die wichtigsten Infos dazu inkl. Webinar-Angebot im Überblick.
09.07.2025
Am 12.09.2025 treten die Regelungen des sog. EU Data Act vollumfänglich in Kraft. Die neuen Regeln könnten auch Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Verbundgruppe und Anschlusshaus haben. Denn: Der Data Act räumt dem Anschlusshaus das Recht ein, sogenannte "Datenverarbeitungsverträge" innerhalb von zwei Monaten entschädigungslos zu kündigen – und zwar auch dann, wenn der Vertrag eigentlich eine längere Laufzeit vorsieht. Dies trifft auch bestehende Verträge.
Anwendungsbereich
Die EU verfolgt mit dem Data Act das Ziel, die europäische Datenstrategie umzusetzen – insbesondere durch eine verbesserte Interoperabilität von Software und eine effizientere Datennutzung. In den Anwendungsbereich fallen damit insbesondere IoT (Internet-of-Things)-Produkte (z.B. Smart-Watch, Smart-TV). Tatsächlich erfasst der Data Act jedoch deutlich mehr.
Auch Leistungen der Verbundgruppenzentralen sind gegebenenfalls betroffen, insbesondere solche, die Datenverarbeitungsdienste gegenüber Anschlusshäusern darstellen. Dazu zählen etwa Software-as-a-Service (SaaS), Platform-as-a-Service (PaaS), Infrastructure-as-a-Service (IaaS), aber ebenso Storage- und Database-as-a-Service, Cloud-Angebote und ähnliche Dienste.
Zahlreiche Verbundgruppen bieten solche Leistungen im Rahmen von E-Shops, Warenwirtschafts- oder Finanzbuchhaltungssystemen, DMS, Weblösungen, Lagerverwaltungen usw. ihren Anschlusshäusern an.
Rechtliche Folgen
Gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act kann das Anschlusshaus solche Verträge mit nur zwei Monaten Frist kündigen – unabhängig von vertraglich vereinbarten Laufzeiten. In der Praxis bedeutet dies ein Sonderkündigungsrecht, das die wirtschaftliche Planbarkeit und Investitionssicherheit der Verbundgruppen erheblich einschränken könnte.
Besteht keine vertragliche Regelung über einen finanziellen Ausgleich für eine solche vorzeitige Beendigung, erhält die Verbundgruppe keine Entschädigung. Möchte sie dies vermeiden, muss sie mit dem Anschlusshaus eine entsprechende Sanktion vereinbaren. Diese darf allerdings kein unzulässiges "Wechselentgelt" darstellen. Die EU macht hierzu leider keine konkreten Vorgaben, sodass die rechtliche Ausgestaltung sehr sorgfältig erfolgen muss.
Darüber hinaus muss die Verbundgruppe ihre Anschlusshäuser aktiv über deren neue Rechte gemäß dem Data Act informieren: Art. 25 Data Act schreibt vor, welche Inhalte vertraglich geregelt sein müssen. Dazu zählen insbesondere die Rechte und Pflichten des Anschlusshauses sowie die Verpflichtungen der Verbundgruppen-Zentrale im Falle eines Anbieterwechsels. Der Vertrag muss explizit vorsehen, dass ein Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienstleister möglich ist (Art. 25 Abs. 2 lit. a). Künftig muss die Verbundgruppe sowohl dem Anschlusshaus als auch dem neuen Anbieter eine offene Schnittstelle zur Verfügung stellen – inklusive aller erforderlichen Dokumentationen für deren Implementierung, und das kostenlos.
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 12.09.2025 sowohl für neue als auch für bestehende Verträge.