Barrierefreiheit: Neue Pflichten und Chancen durch Gesetz
Ende Juni tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vollständig in Kraft. Wie Sie sich und Ihre Anschlusshäuser darauf vorbereiten? DER MITTELSTANDSVERBUND ordnet ein.
27.01.2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kommt. Wir hatten bereits in 2021 erstmalig über das Thema berichtet, inzwischen sind das Gesetz sowie die dazugehörige Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Am 28.06.2025 tritt es vollständig in Kraft und soll im Interesse der Verbraucher die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken.
Worum geht es? Wer ist betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nennt rechtliche Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden. Mit dem Gesetz wird erstmals in Deutschland die private Wirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichtet. Das BFSG ist verpflichtend für alle Hersteller, Händler und Importeure der in § 1 Abs. 2 BFSG erfassten Produkte sowie für die Erbringer der in Abs. 3 genannten Dienstleistungen. Unter das BFSG fallen nicht generell alle Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderen:
- Telekommunikationsdienste
- E-Books
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden, sind in § 2 Nr. 26 BFSG folgendermaßen definiert:
„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“
Daraus folgt ab dem 28.06.2025 die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit für Webseiten und Apps, über die Produkte oder Dienstleistungen an einen Verbraucher vertrieben werden. Damit dürfte zunächst der gesamte E-Commerce (Online-Shops etc.) betroffen sein.
Aber nicht allein der konkrete Vertrieb von Produkten und Dienstleisten wird erfasst, laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollen z.B. auch Terminbuchungsfunktionen umfasst sein. Neuralgisch ist dabei das "Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" (welche Produkte - Waren oder Dienstleistungen - im Shop angeboten werden, ist für die Anwendbarkeit dagegen irrelevant). Anders ausgedrückt: das BFSG findet nicht auf alle Webseiten eines Unternehmens Anwendung. Erfasst sind nur solche, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten und somit eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr darstellen.
Bei Webseiten, die sowohl Informationsinhalte als auch Funktionen für den Vertragsschluss bieten, greift das BFSG nur auf die Bestandteile, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags stehen. Dabei sind alle Elemente der Webseite erfasst, die letztlich auf den Verkauf abzielen. Das können sein: Terminbuchungs-Assistent, Kontaktformular für Beratungs-Rückruf etc. Es wird aber immer auf den Einzelfall ankommen. Je enger die jeweilige Information mit dem Verkaufsprozess verbunden ist, desto eher gelten die Anforderungen des Gesetzes. Für Service-Leistungen, die sich in erster Linie an bestehende Kunden richten und nicht den Verkauf weiterer Produkte zum Ziel haben, gelten die neuen Vorgaben dagegen nicht.
Wer ist nicht betroffen?
Grundsätzlich nicht betroffen vom BFSG sind Kleinstunternehmen. Dies sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigen, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Die Einschränkung greift aber nur, wenn die Kleinstunternehmen nicht direkt vom BFSG regulierte Produkte (z.B. Computer, Notebooks, Tablets, Router) in den Verkehr bringen.
Auch Angebote im B2B-Bereich sind nicht betroffen.
Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
Gem. § 3 Abs. 1 BFSG sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen werden in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) festgelegt. Die BFSGV sieht in § 12 für die Bereitstellung von Informationen vor, dass diese dann barrierefrei sind, wenn insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt werden.
- die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
- sie sind für den Verbraucher auffindbar,
- sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
- sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
- der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
- sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
- es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
- die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Was droht bei Verstößen?
Ausgewählte Pflichtverstöße können gem. § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 10.000 €, in schweren Fällen von bis zu 100.000 € geahndet werden. Teilweise wird zudem angenommen, dass Mitbewerber oder Verbraucherverbände bei Verstößen gegen das BFSG auf Grundlage von § 3a UWG (Marktverhaltensregeln) abmahnberechtigt sind.
Wo liegen die Vorteile?
Die Umsetzung des BFSG bringt auch Vorteile: Barrierefreie Webseiten ermöglichen es Unternehmen, eine breitere Zielgruppe anzusprechen. Durch die Implementierung von BFSG-konformen digitalen Angeboten können Unternehmen ihre Reichweite signifikant erhöhen. Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit gehen dabei Hand in Hand. Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit führen oft zu einer insgesamt verbesserten User Experience für alle Nutzer. Dies kann zu einer höheren Kundenzufriedenheit, längeren Verweildauern auf Webseiten und letztendlich zu einer stärkeren Kundenbindung führen.
Die Umsetzung von Barrierefreiheit hat darüber hinaus positive Auswirkungen auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO). Viele Maßnahmen, die für die Barrierefreiheit erforderlich sind, wie klare Strukturierung von Inhalten, aussagekräftige Alt-Texte für Bilder und eine verbesserte Navigierbarkeit, kommen auch der Suchmaschinenoptimierung zugute. Dies kann zu einer besseren Sichtbarkeit in Suchmaschinen und damit zu mehr organischem Traffic führen.
Wo bekomme ich Unterstützung bei der Umsetzung?
Unsere Schwestergesellschaft, die ServiCon Service & Consult eG, bietet am 19.02.2025 für Verbundgruppenzentralen bzw. am 25.02.2025 für Anschlusshäuser Webinare an (weitere Information finden Sie hier.
Zudem bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zahlreiche Informationen und Hilfestellungen für die Umsetzung (weitere Information finden Sie hier).
Dr. Marc Zgaga
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer
Bundesverband Kooperierender Mittelstand (BKM)
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